Abfälle sind Waren, und insbesondere die getrennt erfassten, d. h. sortenreinen Verwertungsabfälle aus privaten Haushalten wie beispielsweise das Altpapier sind heiß begehrte Waren, um die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), also die Kommunen, und private Entsorgungsunternehmen konkurrieren. Das 2012 in Kraft getretene KrWG lässt für diese Abfälle nach §§ 17, 18 KrWG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht, die Abfälle dem örE zu überlassen, zu. Allerdings ist die Ausnahme so eng gestaltet, dass die zuständigen Behörden, die oftmals zugleich örE sind, privaten Unternehmen die Sammlung leicht verbieten können. Damit werden die Europäische Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt. Die vorliegende Arbeit zeigt diese Einschränkungen auf und untersucht, ob sie insbesondere nach den Ausnahmeregelungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI, Daseinsvorsorge) gerechtfertigt werden können. Insoweit dies nicht gelingt, wird eine Änderung der einschlägigen Regelungen der §§ 17 und 18 KrWG vorgeschlagen.

Publikationstyp: Hochschulschrift

Sparte: Universitätsverlag

Sprache: Deutsch

ISBN: 978-3-86395-340-9 (Print)

URN: urn:nbn:de:gbv:7-isbn-978-3-86395-340-9-5