Neben der Behandlungsfehlerhaftung bildet die Haftung für Aufklärungsfehler die zweite Säule der Arzthaftung. Ein Aufklärungs fehler liegt vor, wenn der Arzt dem Patienten die erforderliche Selbstbestimmungsaufklärung nicht erteilt hat. Die Selbstbestimmungsaufklärung soll dem Patienten eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich einem bestimmten Eingriff unterziehen möchte. Die Einwilligung des Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist nur wirksam, wenn er zuvor eine ordnungsgemäße Selbstbestimmungsaufklärung erhalten hat. Dass der Patient eine ordnungsgemäße Selbstbestimmungsaufklärung erhalten hat, muss der Arzt beweisen. Von der Selbstbestimmungsaufklärung muss die therapeutische Aufklärung unterschieden werden. Die therapeutische Aufklärung zielt darauf ab, Selbstgefährdungen des Patienten zu vermeiden und ihn zu einem therapiegerechten Verhalten anzuleiten. Die therapeutische Aufklärung wird – mit allen beweisrechtlichen Konsequenzen – dem Bereich der ärztlichen Behandlung zugeordnet. Somit stellt eine unzureichende oder unterlassene therapeutische Aufklärung einen Behandlungsfehler dar, welcher grundsätzlich vom Patienten bewiesen werden muss. Vor diesem Hintergrund gewinnt das Verhältnis von Selbstbestimmungsaufklärung und therapeutischer Aufklärung an Bedeutung.

Publikationstyp: Hochschulschrift

Sparte: Universitätsverlag

Sprache: Deutsch

ISBN: 978-3-86395-303-4 (Print)

URN: urn:nbn:de:gbv:7-isbn-978-3-86395-303-4-6